Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6254
OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05 (https://dejure.org/2005,6254)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2 S 100.05 (https://dejure.org/2005,6254)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 (https://dejure.org/2005,6254)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6254) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im Verhältnis zu privaten Dritten als Verwaltungsakt; Bestimmung des Gegenstandes der Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § ... 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwVfG § 35 Satz 1; ; LBG § 1 Abs. 3; ; LuftVG §§ 1 bis 32 c; ; LuftVG § 9 Abs. 2; ; LuftVG § 30 Abs. 1; ; LuftVG § 30 Abs. 1 Satz 1; ; LuftVG § 30 Abs. 1 Satz 3; ; LuftVO § 27 a Abs. 2; ; LuftVO § 27 a Abs. 2 Satz 1; ; BImSchG § 2 Abs. 2 Satz 1; ; BImSchG § 29b Abs. 2; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 20 Abs. 3; ; GKG § 72 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Vorläufiges Verbot der militärischen Weiternutzung des sog. Bombodroms bestätigt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Diese Auffassung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - LKV 2005, 316, 317 ff., in dem Parallelverfahren der Gemeinde Lärz).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG im einzelnen Fall anhand der Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen, wobei die Zumutbarkeit von Fluggeräuschen sich nach der Gebietsart richtet und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319; Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks).

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) - Fluglärmgesetz (FluglärmG) -, zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung dar (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.).

    Lässt sich die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mithin auf die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Stellungnahmen stützen, so ist eine Heranziehung der von der Antragstellerin eingereichten Gutachten für die Begründung des Beschlusses nicht erforderlich und eine Bewertung der letztgenannten Gutachten hier entbehrlich (vgl. insoweit zu den gegen die Heranziehung des Gutachtens der BeSB GmbH Berlin bestehenden Bedenken den bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 321 f.).

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass derzeit neben der Nutzung der inländischen Plätze bereits im Ausland und über See Ausbildungen und Übungen stattfinden (vgl. S. 33 und 36 des Abdrucks der Verwaltungsentscheidung; S. 16 des Schriftsatzes vom 2. September 2003 in Verbindung mit S. 2 der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19. August 2003), auf die sich die Antragsgegnerin jedenfalls einstweilen verweisen lassen muss (so schon für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 323).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Abgesehen davon ist anerkannt, dass das Fluglärmgesetz bei der Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung durch Fluglärm sachgerecht allein mit einem äquivalenten Dauerschallpegel bemessen werden kann oder ob nicht daneben Spitzenpegel in besonderer Weise berücksichtigt werden müssen, kein ausschlaggebender Anhaltspunkt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - u. a., NJW 1979, 64, 69 f.) bzw. dem Fluglärmgesetz in dieser Hinsicht jedenfalls keine bindende Entscheidung gegen die Berücksichtigung von Spitzenschallpegeln entnommen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 125).

    Aus den Dauerpegeln lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine Fluglärmbelastung über 75 dB(A) bzw. über 67 dB(A) so groß ist, dass für die Zukunft die Wohnbebauung eines Grundstücks - abgesehen von Ausnahmen - überhaupt bzw. ohne bestimmte Schallschutzeinrichtungen ausgeschlossen sein soll (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1978, a. a. O., 69 f).

    Vorbelastungen können etwa die bisherigen Lärmeinwirkungen eines Flughafens mit der Einschränkung sein, dass sich die Grenze ihrer Berücksichtigung als schutzmindernde Vorbelastung dort ergibt, wo die Fluglärmeinwirkungen bereits vor Ausführung des Vorhabens sowohl nach der Gebietsart als auch im Verhältnis zu anderen Lärmquellen das Maß des Zumutbaren überschreiten (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1978, a. a. O., 69).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Die Flugroutenbestimmung habe einen planerischen Einschlag, da - etwa hinsichtlich der Flugwege und Flughöhen - ein räumlicher Bezug hergestellt werde und in der Umgebung eines Flughafens Lärmkonflikte bewältigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - NVwZ 2004, 1229, 1232).

    Denn während die Gestaltungsfreiheit des Luftfahrt-Bundesamtes bei der Festlegung von Flugverfahren im Rahmen des § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO u.a. auch deshalb eingeschränkt ist, weil es keinen Einfluss auf den Umfang des Flugbetriebs hat und sich das Lärmpotenzial des Flugplatzes aus seiner Entscheidungsperspektive als unvermeidbare Folge vorangegangener Verfahren darstellt (vgl. §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 LuftVG), die - bei idealtypischer Betrachtung - nicht zuletzt dazu bestimmt sind, die mit dem Flughafenbetrieb verbundenen Lärmprobleme zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003, a.a.O., und vom 24. Juni 2004, a.a.O.), verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass gerade auch der Umfang des Flugbetriebes und damit das Lärmpotenzial des Truppenübungsplatzes in der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung festgelegt wird.

    Wegen der planungsähnlichen Wirkungen der Festlegung von Flugrouten ist eine drittschützende Wirkung auch für solche Personen zu bejahen, die keinem unzumutbaren Fluglärm i.S. des § 29b Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgesetzt werden, deren Lärmschutzinteressen aber bei der Abwägungsentscheidung im Rahmen des rechtsstaatlich unerlässlichen Minimums Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, a.a.O., S. 1232; noch offen gelassen im Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 - BVerwGE 111, 276, 281).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Es begrenzt die planerische Gestaltungsfreiheit, die einerseits unerlässlich ist, um entgegengesetzte private und/oder öffentliche Belange auszugleichen, andererseits im Rechtsstaat nicht schrankenlos, sondern nur rechtlich gebunden und gerichtlich kontrollierbar sein kann (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 - BVerwGE 111, 276, 280).

    Zwar trifft es zu, dass die Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu zivilen Flugplätzen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur darauf überprüft werden kann, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange betroffener Anwohner willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (vgl. das mehrfach zitierte Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., S. 282 ff., sowie das Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6/02 - NVwZ 2004, 473, 475).

    Wegen der planungsähnlichen Wirkungen der Festlegung von Flugrouten ist eine drittschützende Wirkung auch für solche Personen zu bejahen, die keinem unzumutbaren Fluglärm i.S. des § 29b Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgesetzt werden, deren Lärmschutzinteressen aber bei der Abwägungsentscheidung im Rahmen des rechtsstaatlich unerlässlichen Minimums Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, a.a.O., S. 1232; noch offen gelassen im Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 - BVerwGE 111, 276, 281).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Ohne Erfolg stützt sich die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Verwaltungsaktqualität ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (- 11 C 18.93 - BVerwGE 97, 203, 211), wonach es für die Durchführung militärischer Tiefflüge auch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keines besonderen Verwaltungsverfahrens bedürfe, sondern hinreichender Rechtsschutz im Falle der Betroffenheit von Rechten insbesondere aus den Art. 2 Abs. 2, 14 GG im Wege der Unterlassungsklage bestehe.

    Die Beschwerde meint insbesondere, dass der An- und Abflugverkehr im vorliegenden Fall auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) nach dem Prinzip der freien Streckenwahl im militärischen Luftverkehr stattfinde und beruft sich auf die Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht ein Anhörungsrecht von Gemeinden bei der Einrichtung von Tieffluggebieten verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, a.a.O., S. 211 ff.).

    Welche Maßnahmen notwendig sind, um die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten, ist weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung durch die Antragsgegnerin zu entscheiden (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1994, a. a. O., 209), was zur Folge hat, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die beabsichtigten Übungen durchzuführen, aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Dabei ist davon auszugehen, dass als abwägungserheblicher Belang jede Lärmbelastung anzusehen ist, die nicht lediglich als geringfügig einzustufen ist, d.h. auch der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende, aber nicht unerhebliche Fluglärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 341 f., zum Planfeststellungsverfahren).

    Ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, so ist die Zumutbarkeitsgrenze entsprechend zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 356 f.).

  • BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02

    Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, zitiert nach juris), wonach die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann.

    Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen zumutbare oder sonst bei der Bewertung von Fluglärm relevante Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des BVerwG vom 29. April 2002, a. a. O.), ist ebenso wie die Frage, ob es notwendig ist, neben dem Dauerpegel Spitzenpegel gesondert in die Bewertung einzustellen, nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Frage, die im gerichtlichen Verfahren in der Tatsacheninstanz zu klären ist.

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Abgesehen davon ist anerkannt, dass das Fluglärmgesetz bei der Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung durch Fluglärm sachgerecht allein mit einem äquivalenten Dauerschallpegel bemessen werden kann oder ob nicht daneben Spitzenpegel in besonderer Weise berücksichtigt werden müssen, kein ausschlaggebender Anhaltspunkt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - u. a., NJW 1979, 64, 69 f.) bzw. dem Fluglärmgesetz in dieser Hinsicht jedenfalls keine bindende Entscheidung gegen die Berücksichtigung von Spitzenschallpegeln entnommen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 125).

    In ihrer Wirkung muss die plangegebene Vorbelastung dabei einer tatsächlichen gleichgewichtig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, a.a.O., S. 126).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Zwar trifft es zu, dass die Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu zivilen Flugplätzen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur darauf überprüft werden kann, ob bei der rechtsstaatlich gebotenen Abwägung schutzwürdige Belange betroffener Anwohner willkürlich unberücksichtigt geblieben sind (vgl. das mehrfach zitierte Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., S. 282 ff., sowie das Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6/02 - NVwZ 2004, 473, 475).

    Denn während die Gestaltungsfreiheit des Luftfahrt-Bundesamtes bei der Festlegung von Flugverfahren im Rahmen des § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO u.a. auch deshalb eingeschränkt ist, weil es keinen Einfluss auf den Umfang des Flugbetriebs hat und sich das Lärmpotenzial des Flugplatzes aus seiner Entscheidungsperspektive als unvermeidbare Folge vorangegangener Verfahren darstellt (vgl. §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 LuftVG), die - bei idealtypischer Betrachtung - nicht zuletzt dazu bestimmt sind, die mit dem Flughafenbetrieb verbundenen Lärmprobleme zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2003, a.a.O., und vom 24. Juni 2004, a.a.O.), verhält es sich im vorliegenden Fall so, dass gerade auch der Umfang des Flugbetriebes und damit das Lärmpotenzial des Truppenübungsplatzes in der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung festgelegt wird.

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90

    Lärmbelastung - Schießlärm - Lärmempfindliche Nutzung - Baurechtliche Genehmigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Soweit die Antragsgegnerin schließlich sinngemäß geltend macht, dass aus dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) folge, die Betroffenen seien darauf beschränkt, sich ggf. - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich eine derartige Beschränkung der von der Antragsgegnerin erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat, indes nicht ansatzweise entnehmen.

    Um den sich hieraus ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, sind Übungen erforderlich, damit die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte erhalten bleibt (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 559).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 20 A 02.40015

    Verkehrsflughafen Augsburg

  • OVG Brandenburg, 26.05.2004 - 3 D 29/01
  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

  • OVG Brandenburg, 28.06.2002 - 3 A 58/97
  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 21.88

    Landbeschaffung - Verwaltungsakt - Flughafenerweiterung - Mangelnde Genehmigung -

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Nachdem der Senat mit Beschluss vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung bestätigt hatte, dass die (auch) gegenüber den Klägern als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung die Kläger in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung verletze, hat die Beklagte im Dezember 2005 ein vom 16. Dezember 2005 datierendes Schriftstück mit dem Titel "Nachträgliche Abwägung der Belange der Herren V... und D... (Hotel I...) im Verfahren der Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juli 2003" vorgelegt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 100.05 und OVG 2 S 20.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.

    Soweit die Beklagte geltend macht, den Klägern stehe ein drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zu, weil es an einer gesetzlichen Regelung fehle und es sich bei der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele, vermag der Senat dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317).

    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatzes, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03

    Terminankündigung: Mündliche Verhandlungen zum Truppenübungsplatz Wittstock

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen (3 L 897/03, Beschluss vom 28.01.2004, S. 9 ff. des Entscheidungsabdrucks bzw. OVG Berlin-Brandenburg -2 S 100.05-, Beschluss vom 21.09.2005, S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks) ergänzend Bezug genommen.

    19.05.2005 - 4 VR 2000/05 -, SächsVBl 2006, S. 108, 110), also auch hinsichtlich der Lärmschutzinteressen, die unterhalb der Grenze der (verfassungs-)rechtlich geschützten Belange bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a. a. O., S. 16).

    19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, - 2 S 100.05 - Entscheidungsabdruck S. 21 und Hofmann/Grabherr, a. a. O., § 6 Rdnr. 54 a).

    Dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot wird die angefochtene Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht gerecht, weil die Lärmschutzinteressen der Betroffenen nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a. a. O, S. 15).

    Gerade weil eine trennscharfe Abgrenzung von Gesundheitsgefahr und bloßer Belästigung nicht möglich ist, darf das Fehlen exakter Grenzwerte nicht zum Anlass genommen werden, von einer Bewertung der gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des Fluglärms vollständig abzusehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a. a. O., S. 17).

    Das Gericht bewertet das Interesse der Kläger an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks mit 30.000,00 Euro (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08

    Luft-Boden-Schießplatz Wittstock

    24 1. Soweit die Beklagte geltend macht, der Klägerin stehe ein drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zu, weil es an einer gesetzlichen Regelung fehle und es sich bei der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele, vermag der Senat dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317).

    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatzes, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
    Sie hat damit den Beschlüssen der erkennenden Kammer und des Oberwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 - Rechnung getragen, soweit diese eine Verletzung des Abwägungsgebotes angenommen haben.

    Soweit die Antragsgegnerin an ihrer im Erörterungstermin geäußerten Auffassung, die militärischen Tiefflüge in 150 m Höhe seien nicht zu berücksichtigen, da es sich um allgemeinen Tiefflug entsprechend dem Tiefflugkontingent handelte, weiterhin festhält, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 - und die diese bestätigenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, wonach eine Trennung des Fluges über dem Truppenübungsplatz von den dazu notwendigen An- und Abflügen nicht möglich ist und die An- und Abflüge daher anlagenbezogen sind.

    Gerade der durch Düsenflugzeuge verursachte Fluglärm ist durch kurzzeitige verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2005, a.a.O.).

    Soweit die Antragsgegnerin erneut die "ganz erhebliche plangegebene Vorbelastung des Hotels Ichlim im Umfeld des Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock" (vgl. S. 17 der nachträglichen Abwägung) in ihre Abwägung mit der Folge einstellt, dass sie die Antragsteller mit Blick auf die Betroffenheit ihrer Belange nur als "eingeschränkt schutzwürdig" betrachtet, hält die Kammer dies für bedenklich und weist auf die Ausführungen des OVG Berlin- Brandenburg in dessen Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, S. 22 ff. hin.

    Denn diese Frage ist wiederum an die weitere schwierige Frage geknüpft, ob die Anwohner aufgrund einer bereits verfestigten Planung mit erhöhten Immissionen rechnen müssen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, S. 24), insbesondere auch mit einer Nutzungsänderung dergestalt, dass nunmehr Flugbewegungen von Nord nach Süd erfolgen.

    Die Antragsgegnerin hat zwar gewichtige und anerkennenswerte Interessen auch mit Blick auf ihre Verpflichtungen aus dem neuen strategischen Konzept der NATO, der gemeldeten NATO RESPONSE FORCE und der Einsätze in Form von Europäischen Gefechtsverbänden für die Krisenreaktion vorgetragen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Interessenabwägung des OVG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -, S. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08

    Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung

    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatz, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06

    Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock

    Die gegen den Beschuss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. September 2005 (OVG 2 S 100.05) zurück.

    Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - , Rn. 247, zitiert nach Juris).

    Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. September 2005 (OVG 2 S 100.05, S. 8 ff. d. Entscheidungsabdrucks) die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handelt, sondern dass die An- und Abflüge im vorliegenden Fall - vergleichbar mit einem Flugplatz - anlagenbezogen und nicht unabhängig von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu beurteilen seien, und dass die Antragsgegnerin selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht hat.

    Diese Ausführungen enthalten weiterhin nicht ansatzweise die vom Senat im Beschluss vom 21. September 2005 (a.a.O., S. 22 ff. d. Entscheidungsabdrucks) - ebenso wie bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Beschluss vom Dezember 2004 (a.a.O., S. 322 f.) - vermissten konkreten Angaben zum Maß der gerade in dem hier in Rede stehenden Gebiet zur Zeit der Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte aufgetretenen Geräuschvorbelastungen, ohne die sich nicht bewerten lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06

    Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines

    Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. September 2005 (OVG 2 S 100.05, S. 8 ff. d. Entscheidungsabdrucks) die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handelt, sondern dass die An- und Abflüge im vorliegenden Fall - vergleichbar mit einem Flugplatz - anlagenbezogen und nicht unabhängig von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu beurteilen seien, und dass die Antragsgegnerin selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht hat.

    Diese Ausführungen enthalten weiterhin nicht ansatzweise die bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Beschluss vom 27. Dezember 2004 (S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks) - ebenso wie vom Senat im Beschluss vom 21. September 2005 (a.a.O., S. 22 ff. d. Entscheidungsabdrucks) - vermissten konkreten Angaben zum Maß der gerade in dem hier in Rede stehenden Gebiet zur Zeit der Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte aufgetretenen Geräuschvorbelastungen, ohne die sich nicht bewerten lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte.

    Dieses Vorbringen hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Beschluss vom 27. Dezember 2004 im Ausgangsverfahren (ebenso wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2005 in dem Parallelverfahren OVG 2 S 100.05) für unzureichend gehalten, da sich Einzelheiten zum konkreten Ausmaß der Geräuschbelastungen, die im Zusammenhang mit den Flügen von Kampfhubschraubern von Parchim und Neubrandenburg zum und vom nördlichen Teil des Platzes entstanden sind, weder der Beschwerde noch den vorliegenden Akten entnehmen ließen, der Flugbetrieb auf dem (ehemaligen) Militärflugplatzes Lärz nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bereits im Jahre 1992 und damit mehr als 10 Jahre vor Erlass der Entscheidung eingestellt worden und zudem nicht dem Luft-Boden-Schießplatz zuzurechnen sei und dass schließlich auch die Belastungen durch den allgemeinen militärischen Flugverkehr im Bereich Templin-Neuruppin-Wittstock-Neustrelitz in der Zeit bis zum Jahr 1992 in Anbetracht des Zeitablaufs bis zur Verwaltungsentscheidung ebenfalls nicht als Grundlage für eine Vorbelastung im hier interessierenden Sinne genügen dürften.

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03

    Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock);

    Damit wird der in der überwiegenden Rechtsprechung (OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004 - 3 B 337/03 -, Rz. 54, zitiert nach juris, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 S 100.05 - S. 21 des Entscheidungsabdrucks) und Literatur (Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: 1. März 2004, § 6 Rdnr. 54 a) als abwägungserheblich angesehene äquivalente Dauerschallpegel von 52 dB(A), den auch die Kammer für die Überschreitung der Grenze zur Erheblichkeit einer Lärmbelastung als maßgeblich erachtet, in allen Betriebsteilen weit überschritten.

    Die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen eine Beeinträchtigung abwägungserheblich ist bzw. sogar ein Anhörungsrecht des Betroffenen besteht, ist nach den Ergebnissen der neueren Lärmforschung bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004 - 3 B 337/03 -, Entscheidungsabdruck S. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.9.2005, - 2 S 100.05 - Entscheidungsabdruck S. 21 und Hofmann/Grabherr, a. a. O., § 6 Rdnr. 54 a).

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2495/03

    Weiternutzung eines früheren Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock); Wirksamkeit

    Die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen eine Beeinträchtigung abwägungserheblich ist bzw. sogar ein Anhörungsrecht des Betroffenen besteht, ist nach den Ergebnissen der neueren Lärmforschung in Bezug auf den äquivalenten Dauerschallpegel bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet mit einem Wert bei von 52 dB(A) anzusetzen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004 - 3 B 337/03 -, Entscheidungsabdruck S. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, - 2 S 100.05 - Entscheidungsabdruck S. 21 und Hofmann/Grabherr, a. a. O., § 6 Rdnr. 54 a).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 24.06

    Zulässigkeit der militärischen Nutzung einer vormals sowjetisch genutzten

    Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317, 321 des Entscheidungsabdrucks) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - , Rn. 247, zitiert nach Juris).
  • VG Potsdam, 20.06.2006 - 3 L 799/05

    "Truppenübungsplatz Wittstock": Entscheidungen in zwei weiteren Eilverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06

    Interesse des Betreibers einer Putenfarm am Verschontbleiben einer

  • VG Berlin, 28.01.2020 - 25 K 272.19

    Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle nach dem Berliner

  • VG Berlin, 04.05.2022 - 3 L 94.22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht